Demokratieprinzip
Mehrheitsprinzip
Bundesstaat
Staatsorganisation
1.Legislative
a. Bundestag
2. Exekutive
a. Bundeskanzlerin und Bundesregierung
4. Parteien
- Selbstbestimmung des Einzelnen
- Recht auf Teilhabe an der Herrschaftsausübung ( Menschenwürde)
- Ist ein Menschenrecht
- Grundsatzd der Volkssouveränität aus Artikel 20
- Abraham Lincoln: government of the people, by the people, for the people
- Wichtige Frage: Mitbestimmung der Ausländer?
- --> Verfassungsgebende Gewalt? Das ist eine Frage der politischen Philosophie
Mehrheitsprinzip
- = Konkretisierung des Demokratieprinzips
- d.h. wenn keine Einstimmigkeit möglich ist, dann entscheidet die Mehrheit
- Dies hat jedoch auch seine Grenzen, denn Demokratieprinsip schützt die Mehrheit vor Abschaffung von der Demokratie
- =Schutz vor Selbstabschaffung
- Dies stellt sicher, dass das Mehrheitsprinzip auf Dauer angewendet werden kann
- Aufgrund der Autonomie ist das Mehrheitsprinzip bereits eine Einschränkung des Demokratie ideals, da nicht alle Meinungen berücksichtigt werden
- = Sichtweise
- unmittelbare Demokratie besteht immer aus Mehrheitsentscheidungen
- Soll deswegen eine repräsentative Wirkung haben
- Das Personal der Regierung beruht auf Parlamentsmehrheit
- von Abgeordneten die nach Artikel 38 Vertreter des Volks sind gewählt.
- Wahl der Regierung durch Parlament
- Gegensatz: Präsidialdemokratie (direkt vom Volk gewähltes Organ)
- Meinungs und Willensbidlung muss vom Volk zum Staat gelangen und nicht umgkehrt.
- Da Parteien in der politischen Willensbildung mitwirken, müssen Amtsträger eine neutrale Haltung haben.
- Nur Teilfinanzierungen mit Bedingungen möglich
- = Kein Eingriff ohne das Gesetz
- =Vorbehalt des Gesetzes
- Da manche Fragen zwingend durch das unmittelbar demokratisch gewählte Parlament getroffen werden müssen
- Auch bei allen anderen wesentlichen Entscheidungen, solange diese nicht anderer Machr zugewiesen sind
- JEDOCH Kein Totalvorbehalt, das heißt, dass das Parlament nicht für alle Fragen zuständig ist
- Aufteilung in Exekutive und ,-Judikative für verschiedene Entscheidungen
- Vorraussetzung für Artikel 28
- Homogenitätsklausel
- Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen
- Wichtige Ausprägungen de Rechtsstaatsprinzips sind :
- Gewaltenteilung
- Gesetzbindung von Exekutive
- Vorrang der Verfassung ggü einfachen Gesetzen
- Grundsatz, dass im Bundesstaat die Verfassungen des Gesamtstaates und der Gliedstaaten in wesentlichen Punkten übereinstimmen
- Gewaltenteilung
- Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
- wechselseitige Begrenzung und Kontrolle durch Trennung der Aufgaben und Organe
- Trennungsprinzip
- wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes
- Ausgleich zum marktwirtschaftlichem Wettbewerbsprinzip
- aufgrund von individueller Handlungs und Erwerbsgleichheit kommt es zur Entstehung materieller Ungleichheit
- Das Sozialstaatprinzip gleicht dies aus
- dadurch werden auch den schwächsten in der Gesellschaft Vorteile gebracht
Bundesstaat
- ein Zentralstaat soll verhindert werden (Abschaffung einzelner Bundesländer)
- vertikale Gewaltenteilung
- dadurch erlangen einzelne Bundesländer Eigenständigkeit
- Die europäische Union ist noch kein Bundesstaat, da ein vertragliches Austrittsrecht existiert
- zb. Brexit
Staatsorganisation
1.Legislative
a. Bundestag
- Artikel 38 Wahlgrundsätze
- Wahlgleichheit= Zählwertgleichheit+Erfolgswertgleichheit
- 5% Hürde bestimmt die Erfolgwertgleichheit
- Die Erfolgswertgleichheit dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundestags
- Fraktionsdisziplin (nicht gleichzustellen mit dem rechtlichem Mittel Fraktionszwang!)
- Bundesrat zusammen mit Bundestag an der Bundesebene unter dem Grundgesetz beteiligt
- Mitgleider der Regierung der Länder
- Artikel 51
- Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetze
- Artikel 77 , 78
2. Exekutive
a. Bundeskanzlerin und Bundesregierung
- Artikel 62
- Besteht aus Bundeskanzlerin und Bundesminister
- Richlinienkompetenz
- Die Bundeskanzlerin bestimmt die Richtlinien der Politik und muss daüfr ebenfalls die Verantwortung tragen
- Artikel 63 (Kanzlerwahl)
- Artikel 54
- wird von der Bundesversammlung gewählt
- repräsentative Funktion
- Bundesgesetze ausfertigen und verkünden
- Artikel 82
- Prüfung einzelner Gesetze vor der Veröffentlichung
- formelle Verfassungsmäßigkeit?
- offensichtliche materielle Verfassungsverstöße? (materielle Prüfungsrecht)
- Artikel 83
- Bundesgesetze teilweise von Bundesverwaltung wie Bundespolizei oder Bundeskriminalamt
- aber überwiegend von Verwaltungen der einzelnen Länder ausgeübt
- Bundesverfassungsgericht
- Bundesgerichten (Gerichtshof und Verwaltungsgericht)
- Gerichten der Länder Artikel 92
- Unterscheidund innerhalb der Fachgerichte in
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- ordentliche Gerichtsbarkeit
- Verfassung hat Vorrang artikel 20
4. Parteien
- Mittler zwischen Staat und Gesellschaft
- verfassungsrechtliche Institution
- Artikel 21
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