FORDERUNGSABTRETUNG

Altgläubiger hat eine Forderung an den Schuldner, diese Forderung wird abgetreten an den Neugläubiger, sodass der Neugläubiger nun die Forderung an Schuldner stellt
Abtretung Paragraph 398
Abtretungs hat einen Verfügungscharakter =gerichtliche Entscheidung

Alt und Neugläubiger müssen eine vertragliche Vereinbarug darüber haben.
Der Schuldner muss jedoch nicht zwingend benachrichtigt werden
Die Abtretung ist Formfrei

EIGENTUMSÜBERTRAGUNG
929
1. Einigung
2. Übergabe der Sache
3.Einigung über Zeitpunkt der Übergabe
4. Berechtigung der Eigentumsübertragung
  • Eigentum
  • Verfügungsberechtigung 185, 366
  • Gutgläubiger Erwerb 932

Surrogat= Ersatz

Eine Eigentumsübertragung ist kein Schuldrechtliches Verhältnis wie ein Kaufvertrag sogenannten Kausalgeschäften und muss deshalb von diesen abgegrenzt werden.

Die Einigung ist ein dingicher Vertrag und Bedarf zwei übereinstimmende Willenserklärungen nach 145

Bezieht sich auf den allgmeinen Teil des BGB 1-240

Mit Sonderfall


egal ob es um Alt und Neu eigentümer geht oder auch Entleiher, sie müssen jeweils berechtigt sein die Sache herauszugeben.
604
















Kommentare